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  5. Maßnahmenplan für Alleinarbeit – so erstellen Sie ihn
Lone worker carrying out a task in an industrial environment

Alleinarbeit kommt in vielen verschiedenen Berufen und Branchen vor – von der ambulanten Pflege und Gebäudewartung bis hin zu Einzelhandel, Lager und Außendienst. Gemeinsam ist diesen Tätigkeiten, dass Beschäftigte in einer schwierigeren Situation sein können, wenn es zu einem Unfall, einem plötzlichen gesundheitlichen Problem oder einer Bedrohung kommt und niemand unmittelbar in der Nähe ist.

Arbeitgeber sind daher dafür verantwortlich, die mit Alleinarbeit verbundenen Risiken zu beurteilen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Arbeit sicher ausgeführt werden kann. Ein Maßnahmenplan für Alleinarbeit hilft dabei, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in konkrete Abläufe und Maßnahmen zu übertragen. Gleichzeitig dokumentiert er, wie das Unternehmen präventiv für ein sicheres Arbeitsumfeld sorgt.

Welche Vorschriften gelten für Alleinarbeit?

In Schweden sind die Vorschriften zur Alleinarbeit in Kapitel 6 der Vorschrift AFS 2023:2 der schwedischen Arbeitsschutzbehörde Arbetsmiljöverket geregelt. Sie hat die frühere Vorschrift AFS 1982:3 ersetzt. Die Regelungen betreffen Tätigkeiten, bei denen eine Person körperlich oder sozial isoliert arbeitet und keine Möglichkeit zum direkten Kontakt mit anderen Menschen hat.

Besteht bei der Tätigkeit zusätzlich die Gefahr von Gewalt oder Bedrohungen, muss der Arbeitgeber dies besonders berücksichtigen. Nach AFS 1993:2 dürfen Arbeiten mit einem erheblichen Risiko von Gewalt oder Bedrohungen nicht als Alleinarbeit ausgeführt werden.

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Risiken vor Beginn der Arbeit zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es reicht also nicht aus, erst zu reagieren, nachdem bereits ein Vorfall eingetreten ist.

Alleinarbeit erfassen und Gefährdungen beurteilen

Der erste Schritt bei der Erstellung eines Maßnahmenplans besteht darin, festzustellen, welche Tätigkeiten tatsächlich als Alleinarbeit ausgeführt werden. Anschließend sollten die damit verbundenen Risiken gemeinsam mit den Beschäftigten und beispielsweise den zuständigen Arbeitsschutzvertretern beurteilt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte sich an den tatsächlichen Arbeitsbedingungen orientieren. Dazu können Sturzunfälle oder akute gesundheitliche Probleme gehören, bei denen keine andere Person in der Nähe ist, die helfen kann. Bei Kundenkontakt, Hausbesuchen oder Tätigkeiten in besonders exponierten Umgebungen müssen möglicherweise auch Gewalt- und Bedrohungsrisiken berücksichtigt werden. Längere Phasen der Alleinarbeit können zudem eine psychische Belastung darstellen und sollten deshalb ebenfalls Teil der Beurteilung sein.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte schriftlich dokumentiert werden und als Grundlage für die Maßnahmen dienen, die das Unternehmen anschließend umsetzt.

Konkrete Maßnahmen und Abläufe festlegen

Nachdem die Risiken ermittelt wurden, muss festgelegt werden, wie sie vermieden oder reduziert werden können. Häufig ist dafür eine Kombination aus organisatorischen Abläufen und technischen Lösungen erforderlich.

So kann beispielsweise vereinbart werden, dass sich allein arbeitende Beschäftigte zu festgelegten Zeiten melden. Die Arbeit kann auch so organisiert werden, dass längere Phasen ohne Kontakt zu anderen regelmäßig unterbrochen werden. Darüber hinaus benötigen Beschäftigte die erforderlichen Kenntnisse und Schulungen, um mit Situationen umgehen zu können, in denen kein Kollege unmittelbar erreichbar ist.

Besteht bei der Arbeit ein erhebliches Verletzungsrisiko, muss der Arbeitgeber außerdem sicherstellen, dass schnell Hilfe gerufen werden kann. Eine Möglichkeit ist ein tragbares Gerät, das bei Alleinarbeit automatisch einen Alarm auslöst, wenn etwas passiert – beispielsweise wenn die Person stürzt oder sich plötzlich nicht mehr bewegt. Dadurch kann sich die Zeit zwischen einem Vorfall und dem Zeitpunkt, an dem andere darauf aufmerksam werden, verkürzen.

Verantwortlichkeiten dokumentieren und den Maßnahmenplan überprüfen

Ein klarer Maßnahmenplan sollte festhalten, welche Tätigkeiten er umfasst, welche Risiken festgestellt wurden und welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Außerdem sollte eindeutig geregelt sein, wer für die jeweiligen Maßnahmen verantwortlich ist und welche Abläufe gelten, wenn ein Beschäftigter einen Alarm auslösen oder Hilfe anfordern muss.

Der Maßnahmenplan sollte dabei als lebendes Dokument verstanden werden. Arbeitsbedingungen, Personal und Tätigkeiten können sich verändern – und damit auch die vorhandenen Risiken.

Deshalb sollte der Plan regelmäßig sowie bei Veränderungen im Unternehmen oder der Arbeitsbedingungen überprüft werden. Das Gleiche gilt nach Unfällen oder Beinaheunfällen. Wird ausgewertet, was passiert ist und ob die bestehenden Abläufe wie vorgesehen funktioniert haben, lässt sich der Maßnahmenplan entsprechend anpassen und die Sicherheit bei zukünftiger Alleinarbeit verbessern.

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